Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der MediaMobil Communications GmbH

1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der MediaMobil Communications GmbH („MediaMobil“) gelten für alle rechtlichen Beziehungen mit Unternehmern i.S.v. § 310 BGB („Kunde“). Abweichende, entgegenstehende und/oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn und soweit MediaMobil ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von MediaMobil maßgebend.

1.3 Auch ohne besondere Klarstellung gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden,

1.4 Diese Bestimmungen gelten ab dem 01.02.2025 und ersetzen alle bisherigen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von MediaMobil sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Datenblätter, Spezifikationen) sind nicht hinreichend maßgebend für das Angebot. Sie begründen keine Vereinbarung oder Garantie einer Beschaffenheit der Ware, es sei denn MediaMobil hat diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert.

2.3 Der Vertrag zwischen MediaMobil und dem Kunden kommst erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung von MediMobil zustande.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung, sofern und soweit keine andere Vereinbarung zwischen MediaMobil und dem Kunden getroffen wurde. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug und wird schriftlich abgemahnt.

3.2 Ab der zweiten Mahnung hat der Kunde ohne weiteres einen Verzugszins von 8% über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

3.3 Ein Skontoabzug ist nicht vorgesehen und ausnahmsweise nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und sofern alle älteren Rechnungen vollständig beglichen sind, möglich.

3.4 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der jeweilige Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder von MediaMobil ausdrücklich anerkannt ist.

3.5 Wird ein Zahlungsanspruch der MediaMobil durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet (z. B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn der Kunde seine Leistung nicht ordnungsgemäß und fristgerecht erbringt oder erklärt seine Leistung nicht erbringen zu wollen, oder aus einer früheren Leistungsbeziehung noch überfällige Verpflichtungen bestehen), ist MediaMobil nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB) und kann den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Darüber hinaus behält sich MediaMobil vor, das Zahlungsziel mit sofortiger Wirkung zu verkürzen bzw. nurmehr gegen Vorauskasse zu liefern. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäft im Verzug, so ist MediaMobil unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch, soweit es sich um gestundete Forderungen handelt. Ferner erfolgt bei Überschreitung des internen Kreditlimits (Gesamtsumme offener Rechnungen und offener Aufträge/Lieferungen) oder Erreichen der 3. Mahnstufe ein Auslieferungsstopp.

3.6 MediaMobil behält sich das Recht vor, die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen mit sofortiger Wirkung neu festzusetzen (§ 315 BGB), wenn eine wesentliche Erhöhung der Preise für Rohstoffe und/oder Energie, seit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um mehr als 5% netto eintritt.

3.7 Die in den Angeboten von MediaMobil angegebenen Kosten für Verpackung und Transport sind erfahrungsbasierte geschätzte Werte. Diese Kosten können je nach tatsächlichem Aufwand und den zum Zeitpunkt des Versands gültigen Tarifen abweichen. Der Kunde wird über etwaige Abweichungen informiert und ist verpflichtet, die tatsächlich angefallenen Kosten zu tragen.

4. Lieferbedingungen
4.1 Die Auftragsbestätigung von MediaMobil ist für den Lieferumfang maßgebend. Änderungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von MediaMobil. MediaMobil behält sich gegenüber dem Kunden zumutbare Änderungen in der Konstruktion, den Maßen und den Gewichten der Ware vor.

4.2 Sofern es dem Interesse des Kunden nicht entgegensteht und diesem zumutbar ist, ist MediaMobil berechtigt Teillieferungen vorzunehmen.

4.3 Vereinbarungen von Lieferfristen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Lieferfristen sind unverbindlich, soweit MediaMobil diese nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

4.4 Die Lieferfrist beginnt ab Vertragsschluss. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Lieferung vor Ablauf erfolgt oder dem Kunden die Versandbereitschaft übermittelt worden ist.

4.5 Kann MediaMobil verbindliche Lieferfristen aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten (Nichtverfügbarkeit der Leistung, z.B. wegen fehlender Selbstbelieferung durch die Zulieferer von MediaMobil), wird MediaMobil den Kunden unverzüglich informieren und eine nach den Umständen angemessene, neue Lieferfrist bestimmen. Ist die Leistung auch in der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist MediaMobil berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung wird MediaMobil unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Rechte von MediaMobil (z.B. Ausschluss der Leistungspflicht) und die Rechte des Kunden aus diesen AGB bleiben unberührt.

4.6 Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

4.7 Die Lieferung erfolgt ab Werk Bremen (Erfüllungsort) in der für MediaMobil günstigsten Versandart. Mehrkosten für eine vom Kunden bestimmte Versandart trägt der Kunde. Verpackungskosten erhebt MediaMobil zum Selbstkostenpreis.

4.8 Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr (Untergang, Verschlechterung, Verzögerung) des Kunden. Verzögert sich die Versendung aus von MediaMobil nicht zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft über. Der gesetzliche Gefahrübergang wegen Annahmeverzugs bleibt unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises bei MediaMobil. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Preises in Verzug, so ist MediaMobil berechtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

5.2 Für den Fall des Weiterverkaufs tritt der Kunde schon jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf an einen Dritten in Höhe des von MediaMobil in Rechnung gestellten Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten mit Rang vor dem Rest an MediaMobil ab. Der Kunde ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der im Voraus abgetretenen Forderung ermächtigt.

5.3 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass der Kunde mit seinem Abnehmer seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und die Forderungen aus dem Weiterverkauf auf MediaMobil tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Von Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde MediaMobil sofort Kenntnis zu geben. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten von Interventionen zu erstatten. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Einleitung eines außergerichtlichen Vergleichs erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

5.4 Sofern MediaMobil nach Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware verlangen und nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen, kann MediaMobil die Eigentumsvorbehaltsware unter Wahrung der Interessen des Kunden freihändig bestmöglich veräußern oder aber dem Kunden den gewöhnlichen Verkaufswert der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Rücknahme vergüten. Auf Verlangen des Kunden, das nur unverzüglich nach Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware geäußert werden kann, wird nach Wahl des Kunden ein öffentlich bestellter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Kunde höhere oder niedrigere Kosten nachweist.

5.5 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde die Ware instand zu halten und sie vor Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zu versichern. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, damit der Eigentumsanspruch von MediaMobil weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

6. Gefahren- und Nutzungsübergang
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware im Lager zur Versendung abgegeben wird.

6.2 Verzögert sich die Lieferung, Montage oder Installation aufgrund von Umständen, welche der Kunde zu vertreten hat, oder gerät dieser in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7. Abnahme
7.1 Der Kunde hat die Ware innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zu prüfen und festgestellte Mängel MediaMobil bis zum 7.Tag schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandung anzuzeigen. Mängel, welche später offenbar werden, sind unverzüglich anzuzeigen.

7.2 Unterlässt der Kunde eine schriftliche Mängelrüge, so gilt die Ware mit Ablauf des 7. Tages als abgenommen.

8.Software und Nutzungsrechte, Urheberrechte
8.1 Bei Verträgen zur Bereitstellung von Software schuldet MediaMobil die Bereitstellung des Zugangs zu der angebotenen Software (Lizenz) an den Kunden. Die Bereitstellung des Zugangs erfolgt in digitaler Form.

8.2 Die Software wird im Objektcode ohne Source Codes abgegeben. Die Lizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung im Zusammenhang mit der Lieferung. Sie kann nur zusammen mit der Lieferung übertragen werden. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software zu ändern oder zurückzuentwickeln (Reverse Engineering).

8.3 Die Auslieferung der Software erfolgt durch Bereitstellung der erworbenen Lizenzen in geeigneter Form nach Vorgabe von MediaMobil.

8.4 Art und Nutzungsumfang der erworbenen Software, Systemvoraussetzungen sowie Lizenzgebühren ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, dem jeweiligen Lizenzschein und/oder den jeweiligen Verkaufsdokumenten (Angebote, Auftragsbestätigungen). Soweit nicht (abweichend) geregelt, erhält der Kunde ein Einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den internen Gebrauch. Alle Rechte an der Software oder etwaigen Kopien verbleiben bei MediaMobil oder deren Zulieferern. Ohne schriftliche Zustimmung von MediaMobil darf die Software weder ganz oder teilweise kopiert werden. Urheberrechtsvermerke auf Original-Software und Dokumenten sind auf Kopien zu übertragen, soweit MediaMobil der Anfertigung von Kopien zugestimmt hat.

8.5 MediaMobil schuldet Beratungsleistungen nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert über ein Service Level Agreement vereinbart wird. Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Dritt-Software durch MediaMobil sind nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.

8.6 An allen von MediaMobil zur Verfügung gestellten Angeboten, technischen Entwürfen, Planungsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich MediaMobil alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sollten Dritte gegenüber dem Kunden einen Urheberrechtsverstoß behaupten, hat dieser MediaMobil unverzüglich darüber zu informieren. Abwehrmaßnahmen sind MediaMobil vorbehalten. Sollten den Kunden hieraus gerichtlich ausgeurteilte Schadenersatzansprüche treffen, hält MediaMobil den Kunden hiervon frei, soweit sie am Prozess beteiligt war.

9. Wartung und Aktualisierung
9.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle Wartungs- und sonstigen Arbeiten an den Geräten nur durch MediaMobil oder mit deren Zustimmung ausführen zu lassen sowie während des Vertragszeitraumes ausschließlich Originalmaterialien zur Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit der Geräte zu verwenden.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle von MediaMobil bereitgestellten Aktualisierungen innerhalb einer angemessenen Frist von 10 Tagen zu installieren. MediaMobil haftet nicht für Mängel oder Schäden, welche allein durch die Nichtvornahme einer von ihr angekündigten und zur Verfügung gestellten Aktualisierung entstanden sind.

10. Mängelansprüche
10.1 Mangels anderer Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist ab Lieferung 12 Monate. Sie beginnt mit der Abladung der Lieferung am Lieferort des Kunden. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die MediaMobil nicht zu vertreten hat, so endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monaten nach Meldung der Lieferbereitschaft.

10.1 Für die Freiheit der Ware und Leistungen von Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) haftet MediaMobil nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Lieferantenregress bleiben in jedem Fall unberührt.

10.2 Für zugesicherte Eigenschaften haftet MediaMobil nur, wenn sie jene ausdrücklich und schriftlich bestätigt.

10.3 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss außerdem bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen, insbesondere in Bezug auf die Einsatzbedingungen der Produkte (wie z.B. die maritime Nutzung von Landantennen/Abnahme auf Antennendeck von Schiffen) und sonstigen Umgebungsbedingungen), und sonstigen Unterlagen der Produkte einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen (lassen) und nachweisen sowie von MediaMobil empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflichten entstandene Mängel sind ausgeschlossen.

10.4 Bei Mängeln der Produkte ist MediaMobil nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Ersetzte Teile werden Eigentum von MediaMobil und sind an MediaMobil zurückzugeben. Soweit die Mängelbeseitigung nicht in den Geschäftsräumen von MediaMobil am Erfüllungsort Bremen erfolgen kann, trägt der Kunde die für eine Mängelbeseitigung an einem anderen Ort erforderlichen Transport- und Reisekosten. Die Verjährung beginnt im Falle der Nacherfüllung nicht erneut zu laufen.

10.5 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.

10.6 Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde verpflichtet, MediaMobil alle zur Fehleranalyse und Nacherfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und MediaMobil bzw. den von MediaMobil beauftragten Personen uneingeschränkten Zugang zu dem Produkt (inklusive Software und dem System des Kunden, auf dem diese installiert ist), zu gewähren. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers, die Anwendung, bei der der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die zur Beseitigung des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Nimmt MediaMobil auf Anforderung des Kunden eine Fehleranalyse vor und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, zu dessen Beseitigung MediaMobil verpflichtet ist, kann MediaMobil dem Kunden den entsprechenden Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze von MediaMobil in Rechnung stellen.

11. Sonstige Haftung
11.1 Auf Schadenersatz haftet MediaMobil – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. MediaMobil haftet jedoch auch bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.2 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn MediaMobil einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

11.3 Außerhalb dieser Mängelhaftung besteht ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Kunden nur wegen von MediaMobil zu vertretender Pflichtverletzung; insbesondere ein freies Kündigungsrecht (z.B. gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11.4 Soweit MediaMobil zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Kunden verpflichtet ist, ist die Haftung auf 25% der Auftragssumme begrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Kunden, ist die Haftung auf 100.000,00 EUR begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten aufgrund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von MediaMobil herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung entsteht.

11.5 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit oder Verzug der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen MediaMobil als auch gegen deren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Kardinalpflichten.

11.6 MediaMobil haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden, es sei denn die Schäden beruhen auf dem Fehlen von MediaMobil zugesicherten Eigenschaften.

11.7 Jegliche Haftung von MediaMobil gegenüber dem Kunden ist unabhängig von deren Rechtsgrund (mit Ausnahme von 11.1, Satz 2) auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt.

11.8 Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit einer Frist von 12 Monaten, beginnend mit dem Beginn der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und der DSGVO.

11.9 Für den Verlust von Software oder Daten haftet MediaMobil nur, soweit der Kunde seine Daten oder Software im Hinblick auf die jeweilige Anwendung in angemessenen Intervallen und in geeigneter Form so gesichert hat, dass sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt unberührt.

12. Datenschutz
12.1 MediaMobil und der Kunde verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhaltenen und nicht allgemein zugänglichen Unterlagen, Informationen, Hilfsmittel und Software auch nach Beendigung des Vertrages wie eigene Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, firmenintern nicht unnötig zu verbreiten und Dritten – ausgenommen Subunternehmern – weder gesamthaft noch auszugsweise zugänglich zu machen.

12.2 Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Informationen, welche nachweislich: a) ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt; oder b) ohne Geheimhaltungsverpflichtung rechtmäßig von Dritten erlangt; oder c) von MediaMobil oder vom Kunden unabhängig erarbeitet worden sind. Bei Hinzuziehung von Unterbeauftragten, verpflichten sich MediaMobil und der Kunde diese Geheimhaltungsverpflichtung zu übertragen.

13. Vertragsaufhebung
13.1 Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag wegen schuldhafter Vertragsverletzung durch den Kunden kann MediaMobil folgende Ansprüche geltend machen:

– besondere Aufwendungen aus Anlass des Vertrages, z.B. Provisionen, Versandkosten sowie Ersatz für Beschädigungen, die schuldhaft vom Kunden verursacht sind;

– eine Vergütung für die Gebrauchsüberlassung und die damit eingetretene Wertminderung. In der Regel wird die Vergütung je nach Wertbeständigkeit wie folgt errechnet: bei Rücktritt und Übergabe nach Lieferung innerhalb der ersten drei Monate 30% des Verkaufspreises und für jeden weiteren Monat 3% des Verkaufspreises.

14. Verjährung
Soweit hier nicht abweichend geregelt, beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für alle Ansprüche gegen MediaMobil 12 Monate ab Lieferung bzw. Abnahme.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

15.2Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand ist Bremen. MediaMobil ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

16. Schlussbestimmungen
16.1 Falls eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein sollte, oder sich eine Lücke herausstellen sollte, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, welche dem hypothetischen Parteiwillen am nächsten kommt, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

16.2 Vertragliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

Bremen, 01.02.2025